Aufbewahrungsfristen

Wie lange muss ein steuerrechtliches Dokument eigentlich aufbewahrt werden? Und welche Regelungen gelten für all die Unterlagen, die ganz individuell branchenspezifisch anfallen?

Beginnend bei den Fristen für Buchhaltungsunterlagen, die branchenübergreifend gelten, haben wir auf den folgenden Seiten die Aufbewahrungsfristen für unterschiedliche Schriftstücke und Unterlagen, mit denen Sie es im laufenden Betrieb zu tun bekommen können, zusammengetragen.

Branchen

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Die Informationen richten Sie an Unternehmen und Selbständige in Deutschland.

Ärzte und Therapeuten: Aufbewahrungsfristen für Praxen

Die Aufbewahrungsfristen für Patientenunterlagen betragen 10 Jahre. Dies ist im BGB §630f geregelt. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem die letzte Eintragung in die Patientenakte vorgenommen wurde. Davon abweichend bestehen für einige Dokumente sowohl deutlich längere aber auch kürzere gesetzliche Aufbewahrungsfristen.

Für die längeren Aufbewahrungsfristen kommen die Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung, Berufsgenossenschaftlichen Verletzungsverfahren sowie das Transfusionsgesetz zum Tragen.

Die kürzeren Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den Vorschriften und Richtlinien zu Krebsfrüherkennungs- und Gesundheitsuntersuchungen, der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung sowie der Bundesmantelverträge.

Liste ausgewählter Belege

Die nachfolgend aufgeführte Liste ist alphabetisch sortiert und mit den jeweiligen Aufbewahrungsfristen angegeben:

Arztakte
10 Jahre
Arztbrief
10 Jahre
Ärztliche Aufzeichnungen, einschließlich Untersuchungsbefunde und Behandlungsunterlagen
10 Jahre
Befund, Befundmitteilung
10 Jahre
Bericht (Überweiser und Hausarzt)
10 Jahre
Berichtsvordruck für Gesundheitsfrüherkennung und Krebsfrüherkennung
5 Jahre
Betäubungsmittelabgabe (Rezeptdurchschrift)
3 Jahre
Betäubungsmittelverbleib und -bestand
3 Jahre
Blutprodukte
Anwendung von Blutprodukten sowie gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen
15 Jahre, Angaben nach Transfusionsgesetz 30 Jahre
Buchungsunterlagen
6 bis 10 Jahre
Die Aufbewahrungsfrist steuerrechtlich relevanter Unterlagen ist gesetzlich normiert. Für viele Buchungsbelege gelten seit 2025 neue Fristen, Einzelheiten finden Sie hier.
Durchgangsarzt / D-Arzt-Verfahren
15 Jahre
EEG-Streifen
10 Jahre
EKG-Streifen
10 Jahre
Gesundheitsuntersuchung (Teil B des Berichtsvordrucks nach der Untersuchung)
5 Jahre
Gutachten über Patienten (für Krankenkassen, Versicherungen, Berufsgenossenschaften)
10 Jahre
H-Ärzte (Behandlungsunterlagen einschließlich Röntgenbilder)
15 Jahre
Häusliche Krankenpflege (Verordnung von)
10 Jahre
Heilmittelverordnung (Verordnung von)
10 Jahre
Jugendarbeitsschutzuntersuchung (Untersuchungsbogen)
10 Jahre
Jugendgesundheitsuntersuchung (Berichtsvordrucke, Dokumentation)
5 Jahre
Karteikarten (einschließlich ärztlicher Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde)
10 Jahre
Koloskopie (Teil B des Berichtsvordrucks)
5 Jahre
Krankenhausbericht
10 Jahre
Krankenkassenanfragen (Durchschriften)
10 Jahre
Krankenhausbehandlung (Verordnung, Krankenhauseinweisung Teil C)
10 Jahre
Kinderfrüherkennungsuntersuchungen (ärztliche Aufzeichnungen)
10 Jahre
Laborbuch, Laborbefunde
10 Jahre
Langzeit EKG (Computerauswertung, keine Tapes)
10 Jahre
Lungenfunktionsdiagnostik (Diagramme)
10 Jahre
Patientenkartei (nach der letzten Behandlung)
10 Jahre
Psychotherapie (Mitteilung der Krankenkasse)
10 Jahre
Röntgendiagnostik
Erwachsene: 10 Jahre, Minderjährige: bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres
Röntgentherapie
30 Jahre
Sonographische Untersuchung
10 Jahre
Strahlenschutzprüfung
Je nach Art der Prüfung gelten unterschiedliche Fristen (oft 5–10 Jahre)
Überweisungsschein
10 Jahre
Zytologische Befunde und Präparate
10 Jahre